BAFöG

BAFöG↗ heißt Bundes-Ausbildungs-Förderungs-Gesetz.

 

Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien, privaten Berufs-Akademien und Hochschulen.

Wer kann BAFöG bekommen?

Wichtig sind:

  • die Staats-Angehörigkeit bzw. der aufenthalts-rechtliche Status
  • das Alter
  • die Eignung für die gewünschte Ausbildung
  • das Einkommen und Vermögen

Mehr Informationen zu den Punkten und den Voraussetzungen finden Sie hier↗. 

Muss ich das Geld zurück bezahlen?

BAFöG kann ein Zuschuss sein oder ein Darlehen.

Zuschuss heißt, Sie müssen das Geld nicht zurück zahlen.

Darlehen heißt, Sie müssen es zurück zahlen.

Das hängt von Ihrer Ausbildung ab.

Wieviel Geld können Sie bekommen?

Es gibt verschiedene Bedarfs-Sätze.

Wieviel Sie bekommen, hängt zum Beispiel davon ab, ob Sie bei den Eltern wohnen oder eine eigene Wohnung haben.

 

Hier können Sie die Tabelle mit den Bedarfs-Sätzen↗ ansehen.

 

Die Tabelle zeigt das BAFöG, wenn nichts angerechnet werden kann.

  • Falls Sie Einkommen oder Vermögen haben, wird dies vom Bedarf-Satz abgezogen.
  • Falls das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet wird, wird dies vom Bedarfs-Satz abgezogen.

Wo stelle ich einen Antrag?

Je nach Ausbildungs-Art sind unterschiedliche Stellen für die Beantragung von BAföG zuständig:

  • für Studierende:
    das Studierenden-Werk am Ort der Hochschule der Immatrikulation
  • für Schüler*innen an Abend-Gymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien:
    das Amt für Ausbildungs-Förderung der Stadt- oder Kreis-Verwaltung, in dessen Bezirk die Ausbildungs-Stätte ist
  • für alle anderen Schüler und Schülerinnen:
    das Amt für Ausbildungs-Förderung der Stadt- oder Kreis-Verwaltung am Wohn-Ort der Eltern, in Einzel-Fällen am Wohn-Ort des Auszubildenden

Den Antrag stellen Sie mit dem Antrags-Formblatt↗ per Post oder elektronisch↗.

 

BAföG wird ab Ausbildungs-Beginn, frühestens ab dem Monat bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird.

 

Bearbeitungs-Dauer:

Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

 

Kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet.



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